Gemäß § 1 LSchliG (Landesschlichtungsgesetz) Schleswig-Holstein ist eine Klage in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vor den Amtsgerichten, deren Gegenstandswert 750 Euro nicht übersteigt, sowie Streitigkeiten über bestimmte andere Ansprüche erst dann zulässig, wenn vor Klageerhebung der Versuch der Einigung vor einer anwaltlichen Gütestelle versucht worden ist.
Sofern Sie Ansprüche in nur verhältnismäßig geringer Höhe geltend machen wollen oder Nachbarschaftsstreitigkeiten Sie plagen, kann Rechtsanwalt Kretzschmar als anwaltliche Gütestelle zunächst versuchen, gemeinsam mit Ihrem Gegner eine einvernehmliche Problemlösung anzustreben. Im Falle der Erfolglosigkeit der Güteverhandlung wird deren Erfolglosigkeit bescheinigt. Die Bescheinigung ist zwingender Bestandteil einer danach anzustrengenden Klage, sofern diese die in § 1 LSchliG Schleswig-Holstein festgeschriebenen Ansprüche zum Gegenstand hat.
Lassen Sie uns gemeinsam eine Lösung finden. In vielen Fällen kann bereits ein Rechtsstreit vermieden werden.
Bei Fragen zum Schlichtungsverfahren nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.
Ich freue mich auf Ihren Anruf.
| Kontakt | |
| Konsul-Lorentzen-Straße 2c | |
| 24376 Kappeln | |
| Tel.: | 0431 - 990 18 70 |
| Fax: | 0431 - 990 18 72 |
| E-Mail: | info@kiel-recht.de |
Startseite | Kanzleiprofil | Aktuelle Rechtssprechung | Medienrecht | Wettbewerbsrecht | Urheberrecht | Markenrecht | Kosten Markenanmeldung | Straßenverkehrsrecht | Sportrecht | Anwaltliche Gütestelle | Redaktionelle Beratung | Existenzgründungsberatung | Vorträge| Auslandsgeschäfte Australien | Auslandsgeschäfte China | Impressum | Kontaktformular
Mit wenigen Klicks zur juristischen Beratung und praktischen Umsetzung aller notwendigen Maßnahmen für Ihren Unternehmenserfolg:
www.firmenanwalt.biz